Das Güterrecht ist ein wichtiges Thema, findet aber leider vor der Hochzeit oft keine Beachtung.
Mit dem Güterrecht wird festgelegt, wem während der Ehe was gehört und wie ein Vermögen bei einer Ehescheidung oder beim Tod aufgeteilt wird.
Aufgrund des Gesetzes haben Sie verschiedene Varianten zur Verfügung.
Sie haben die Wahl zwischen den drei folgenden Güterständen:
Legen Sie den Güterstand mit einem Ehevertrag fest
Wenn Ehefrau und Ehemann keinen Ehevertrag miteinander schliessen gilt in der Ehe von Rechtes wegen der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das Gesetz bestimmt, wie die Vermögensverhältnisse geregelt sind. Sobald Sie aber Punkte anders regeln möchten als das im Gesetz vorgesehen ist, sollten Sie einen Ehevertrag abschliessen.
Sie benötigen den Ehevertrag auch, wenn Sie für Ihre Ehe Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wählen. Sie können jederzeit wieder einen neuen Ehevertrag schliessen, der einen anderen oder den früheren Güterstand herstellt.
Sie können einen Ehevertrag jederzeit abschliessen, also vor und während der Ehe.
Damit ein Ehevertrag gültig wird, muss er von einem Notar oder einer anderen Person, die Urkunden ausstellen darf, beglaubigt werden. Diese Person muss Sie auch über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Güterstände aufklären.
Die Errungenschaftsbeteiligung
Bei der Errungenschaftsbeteiligung haben Frau und Mann getrennte Vermögen. Dabei gibt es insgesamt vier Vermögensteile: Das Eigengut und die Errungenschaft der Frau und das Eigengut und die Errungenschaft des Mannes.
Das Eigengut und die Errungenschaft
Zum Eigengut gehören diejenigen Vermögenswerte, die Ihnen zum Zeitpunkt der Heirat gehören oder die Ihnen während der Ehe unentgeltlich zukommen. Eigengut sind von Gesetzes wegen:
die Gegenstände, die Ihnen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen,
die Vermögenswerte, die Ihnen zu Beginn des Güterstandes gehören oder die Sie später erben oder sonst wie unentgeltlich erhalten,
Genugtuungsansprüche,
Ersatzanschaffungen für das Eigengut.
Als Errungenschaft gelten Vermögenswerte, die Sie während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwerben, also:
der Lohn,
die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit,
die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), von Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung etc.) und von Sozialfürsorgeeinrichtungen (private und staatliche Sozialhilfe),
die Erträge des Eigengutes,
die Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft.
Die Verwaltung der Vermögen
Beide Eheleute verwalten ihr Vermögen selbst. Sie dürfen es auch gemeinsam verwalten oder Ihren Ehepartner damit beauftragen. Ein solcher Auftrag ist jederzeit widerrufbar.
Das Inventar
Es kann vorkommen, dass nicht zu beweisen ist, ob ein bestimmte Vermögensgegenstände der Frau oder dem Mann gehören. In diesem Fall gilt er als Eigentum beider Eheleute, und zwar als Errungenschaft. Um diesem Fall vorzubeugen, können Sie ein Inventar erstellen und klar definieren, wem was gehört. Das Inventar sollten Sie mit Vorteil von einer Urkundsperson beglaubigen lassen, dies innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heirat oder nach dem Erwerb des aufgeführten Vermögens.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft verbindet die beiden Vermögen der Ehepartner. An diesem gemeinsamen Vermögen haben Sie beide die gleichen Rechte. Sie legen im Ehevertrag detailliert fest, was zum gemeinsamen Vermögen gehört und was nicht.
Wenn Sie einen Gegenstand aus dem gemeinsamen Vermögen verkaufen oder verschenken möchten, benötigen Sie die Zustimmung des Ehepartners.
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens bei Tod
Sofern im Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde, geht beim Tod an die verbleibende Person die eine Hälfte des Gesamtgutes. Die andere Hälfte kommt in den Nachlass. Die Verteilung wird vom Erbrecht bestimmt.
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens bei Scheidung
In diesem Fall nimmt sich jeder Teil diejenigen Vermögenswerte zurück, die er/sie in die Heirat mitgebracht hat sowie die geschenkten oder geerbten Gegenstände.
Vom Rest bekommt jeder die Hälfte, sofern kein Ehevertrag mit anders lautendem Inhalt besteht.
Gütertrennung
Die einfachste Form. Die Vermögen von beiden Ehepartnern bleiben getrennt.
Bei einer Scheidung nimmt sich jede der beiden Parteien das eigene Vermögen wieder zurück, es braucht nichts geteilt zu werden. Beim Tod kommt das gesamte Vermögen in den Nachlass. Das weitere bestimmt das Erbrecht.
Quelle: ZGB |